Autor: Andreas Linn

  • Vermietung…lohnt sich das?

    Vermietung…lohnt sich das?

    Warum ist das ein Thema?

    Dieser Beitrag möchte nicht politisch sein, möchte nicht bewertend sein und nur ein paar Fakten erläutern. Wir finden, diese Fakten helfen jedem der sich mit dem Thema auseinandersetzt.

    Sobald das Thema ‚Miete‘ und hier natürlich besonders die Vermietung von Wohnraum diskutiert wird, kann es schnell mal hitzig werden.

    Da wird schnell mal das Schubladendenken eingeschaltet. Der böse Vermieter und der hilflose Mieter. Leider, wie so oft bei Vorurteilen, ist auch hier natürlich etwas Wahrheit zu finden. Es gibt den Vermieter, der gerne eine hohe Rendite einfährt. Es gibt die Situation der Abhängigkeit, die es dem Mieter teilweise schwer bis unmöglich macht, den Wohnraum zu fairen Bedingungen zu bewohnen.

    Moment mal…Rendite? Was ist das?

    Rendite in der Vermietung

    Die Rendite misst den Gewinn im Verhältnis zum Investment. Bei der Vermietung ist das Investment der Kaufpreis. Man unterscheidet vor allem zwischen der einfachen Bruttomietrendite und der realistischeren Nettomietrendite. Laut Internet und hier im speziellen als Ratschlag für angehende Vermieter gilt:

    Als ein guter Richtwert für eine Immobilie gelten mindestens 4 Prozent brutto oder 3 Prozent netto.

    • Bruttomietrendite, hier wird die Jahreskaltmiete durch den reinen Kaufpreis geteilt und das Ergebnis mit 100 multipliziert. Schnell ersichtlich ist hier, dieser Index dient dem schnellen ersten Vergleich von Angeboten für den Erwerb von Immobilien. Als Beispiel nehmen wir eine Immobilie mit dem bestehenden Mietverhältnis verkauft wird. Der Kaufpreis der Immobilie soll 200.000,00 € betragen, und die eingehende Nettokaltmiete beträgt 500,00 € pro Monat, also $6,000.00 pro Jahr. Hier würde dann die Bruttomietrendite: (6.000,00 € / 200.000,00 €) * 100% = 3,0 % betragen.
    • Nettomietrendite, ist sehr ähnlich aber zur Berechnung werden laufende Kosten (wie Verwaltung, Instandhaltung und ein Puffer für Mietausfälle) von der Jahreskaltmiete abgezogen ins Verhältnis zum Kaufpreis plus Kaufnebenkosten gesetzt. Wir bleiben bei unserem Beispiel und haben zusätzlich Verwaltungskosten, Bankgebühren, Bildung der Rücklage und Reparaturkosten von 100,00 € / Monat. Potentielle Mietausfälle werden (Stand heute) mit 2% der Jahreskaltmiete als Mietausfallwagnis angenommen – aber diesen Faktor ignoriere ich hier einmal gekonnt. Der Jahresertrag des Mietverhältnisses würde 6,000.00 € – 1.200,00 € = 4.800,00 € betragen. Damit beträgt die Nettomietrendite (4.800,00 € / 200.000,00 €) * 100% = 2,4%. Würde das Mietausfallrisiko (2% = 120,00€) mit berücksichtigt, ergibt sich 2,34%
    • Der Kaufpreisfaktor zeigt, wie viele Jahreskaltmieten der Kaufpreis ausmacht. Das Internet sagt: Werte unter 20 gelten als günstig. Kaufpreisfaktor =  Kaufpreis / Jahreskaltmiete * 100%. In unserem Beispiel würden sich 33,3 Jahre ergeben.

    Die Rendite ist also vergleichbar mit dem Erlös den ein Eigentümer erzielen kann, wenn er das Geld, welches er für die Immobilie aufgewendet hat, stattdessen zur Bank trägt. Das ist gar nicht so abwegig und wenn die Rendite vermieteter Immobilien nicht gut/hoch genug ist, würde der Eigentümer dies wahrscheinlich tun und somit würde kein (bzw. weniger) Wohnraum auf dem Markt zur Verfügung gestellt. Das wäre aber auch nicht im Sinne des Mieters.

    Was wenn die Immobilie nicht erworben, sondern geerbt wurde?

    Eigentlich kein Unterschied. Der glückliche Erbe könnte schließlich den Wohnraum veräußern und den Erlös zur Bank tragen.

    Ziele des Erwerbs / Unterhalts einer Immobilie

    Unterschiedliche Individuen haben eigene Ziele. Jeder Eigentümer hat seine eigene Vorstellung davon, wie er seine Immobilie nutzen möchte.

    • Als Reines Investitionsobjekt, also nur auf die Rendite fokussiert. Der Eigentümer vermietet die Immobilie und überlegt, ob er die Rendite maximieren kann. Sprich, Mieten erhöhen oder Kosten reduzieren kann. Manche sagen: Als Kapitalanlage
    • Eine Immobilie kann eine Altersvorsorge sein. Der Eigentümer wird die Immobilie dann nach der Anschaffung erhalten, um den Wert für den Zeitpunkt seines Alters zu sichern. Die Immobilie wird bis dahin entweder vermietet, um die Kosten der Instandhaltung zu decken oder eigenbewohnt.
    • Der Eigentümer kann seine Immobilie auch einfach nutzen und diese selbst bewohnen. Man spricht hier von Eigennutzung. In dem Fall wird der Eigentümer bestrebt sein, der Wert seiner Immobilie zu erhalten, zumindest den Wohnwert zu erhalten. Er wird versuchen seine Kosten niedrig zu halten – damit seine selbst gewählte Lebensform nicht schlechter als eine Mietwohnung abschneidet.
    • Eine Immobilie kann auch gut als Vorsorge für Nachfahren dienen und somit den Familienbesitz bereichern. Diese Art der Immobilien stellt besondere Anforderungen an die langfristige Werterhaltung. Demzufolge sind hier überproportionale Instandhaltungen nicht selten.

    In einer WEG werden die einzelnen Mitglieder der GdWE auch unterschiedliche Interessen haben. Dies führt gerne zu Konflikten. Ein Mitglied der GdWE mag an der langfristigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums stark interessiert zu sein, während die dafür notwendigen Investitionen in die Instandhaltung dem Sinn und Zweck einer Kapitalanlage eines anderen Mitglieds der GdWE nicht unbedingt entsprechen.

    Jetzt wissen wir alles – was nützt es?

    Jeder Vermieter ist individuell. Mancher mag gerne einen pflegeleichten Mieter, wenige Reparaturen auch bei einer vergleichsweise niedrigen Miete. Andere wollen hohe Kosten und auch kleine Details in Ihrem Eigentum reparieren. Andere wiederum möchten möglichst hohe Mieten erzielen. Das kann zum Beispiel Sinn machen, wenn die Wohneinheit vor einem Verkauf steht. Der zukünftige Eigentümer würde im Exposé eine hohe Rendite sehen.

    Der Mieter sollte sich Mühe geben, seinen Vermieter zu verstehen. Genauso gilt, dass der Vermieter ein offenes Ohr für seinen Mieter, oder besser noch zukünftigen Mieter haben. Die beiden Parteien gehen eine langfristige, regulierte Partnerschaft ein – geheiratet wird auch nicht Blind (Außer im Fernsehen)

    Beziehungen benötigen Anstrengungen von beiden Seiten

    Der Vermieter sitzt am Steuer, also sollte er / sie die Kommunikation ermöglichen. Eine konstante Kommunikation ist unerlässlich. Egal welche Ziele der Vermieter haben sollte, er wird sie besser erreichen, wenn er den Mieter einbezieht.

    Ich übernehme gerne im Rahmen der Mietverwaltung die Pflege der Beziehungen. Es ist vorteilhaft nicht direkt persönlich, sondern über einen Vermittler in solche Themen zu gehen.

    Der Mieter freut sich über eine Jahreskarte zum Einzugstermin. Vielleicht einen Strauß Blumen zum 5-jährigen. Der Vermieter sollte seinen Mieter schätzen – der Mieter sollte sich schätzenswert machen.

  • Mieterhöhung: Wie funktioniert das?

    Mieterhöhung: Wie funktioniert das?

    Eine Mieterhöhung ist für viele Mieter und Vermieter ein sensibles Thema. Hier ein Überblick über die gängigsten Wege, wie eine Miete rechtssicher angepasst werden kann.

    1. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

    Der häufigste Weg: Der Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, sofern die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. Dabei gelten wichtige Grenzen:

    • Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % steigen – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (wie Köln) sogar nur um 15 %.
    • Begründung: Die Erhöhung muss begründet werden, z. B. durch einen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen.
    • Zustimmungsfrist: Der Mieter hat nach Zugang des Erhöhungsverlangens Zeit bis zum Ablauf des zweiten Monats, um zuzustimmen.

    2. Einvernehmliche Mieterhöhung (§ 557 Abs 1 BGB)

    Die angenehmste Methode, sowohl für den Vermieter als auch den Mieter ist das Gespräch. Ein guter Mietverwalter wird das Gespräch mit dem Mieter suchen und die Mieterhöhung rechtzeitig und fair besprechen und ankündigen. So lassen sich Streitigkeiten über Höhe und Fälligkeit einfach vermeiden.

    3. Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB)

    Führt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch (z. B. energetische Sanierung), kann ein Teil der Kosten auf die Miete umgelegt werden – begrenzt auf maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren (bzw. 2 Euro, wenn die Ausgangsmiete niedrig ist).

    4. Staffel- und Indexmiete

    Ist im Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, erfolgt die Anpassung automatisch nach den vertraglich festgelegten Stufen bzw. gekoppelt an den Verbraucherpreisindex – ohne gesondertes Erhöhungsverlangen.

    Was bedeutet das für Sie als Eigentümer?

    Eine formal korrekte Mieterhöhung ist entscheidend, um Widersprüche und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Als Mietverwaltung unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Vorbereitung und Kommunikation von Mieterhöhungen.

    Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Mieterhöhung für Ihre Immobilie prüfen möchten.

    Was bedeutet das für Sie als Mieter?

    Der Mieter geht in ein Vertragsverhältnis und ist damit erst mal gebunden. Aber der Gesetzgeber hat einige Regeln aufgestellt um ungerechte Erhöhungen auszuschließen. Auch gibt es je nach Wohnort Regeln welche generell eine maximale Miethöhe festlegen. Für den Mieter heisst das, er sollte sich mit einem Vertragspartner einigen der sich an die Spielregeln hält.

    Gerne helfen Verbände wie z.B. der Mieterverein.

    Hinweis:

    In Deutschland gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches die Befugnis regelt, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Das Ziel dieses Gesetzes ist, den Rechtsuchenden vor unqualifizierter Beratung oder i.a. Rechtsdienstleistungen zu schützen. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen auf dieser Webseite keine korrekte rechtliche Beratung oder anwaltliche Unterstützung ersetzen können oder wollen.

    Immobilienverwalter dürfen im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtliche Fragen und Handlungen ausführen, sofern diese eng mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängen und als erlaubte Nebenleistung (§5 RDG) gelten.

  • Nebenkosten: Was darf abgerechnet werden?

    Nebenkosten: Was darf abgerechnet werden?

    Bei einer Immobilie fallen Betriebskosten an. Hierzu gehören zahlreiche verschiedenste Kosten. Mit dem Eigentum gehen Pflichten einher, so sind z.B. die Strassenreinigung, die Grundbesitzabage (aka Grundsteuer) Kosten die der Immobilie zugeordnet werden. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist der Schuldner. Wird eine Immobilienverwaltung eingesetzt, wirde diese zumeist als Empfänger der Rechnungen angegen und wird diese als ‚Verwalter‘ begleichen. Zu den Betriebskosten gehört natürlich auch die Instandhaltung und Reparatur des Eigentums.

    „Nebenkosten“ ist ein Sammelbegriff für die Betriebskosten einer Immobilie, die der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter umlegen darf. In diesem Fall ist immer noch der Eigentümer / Verwalter der Schuldner, dieser jedoch lässt sich die Auslagen später wieder vom Mieter erstatten.

    Achtung: Um Betriebskosten auf den Mieter umlegen zu dürfen, muß dieser im Mietvertrag oder einer Anlage darüber in Kenntnis gesetzt werden. Es ist nicht gestattet, dem Mieter ohne eine Ankündigung im Mietvertrag Betriebskosten in Rechnung zu stellen.

    Es empfliehlt sich dem Mieter nicht nur mitzuteilen, dass er Betriebskosten zahlen muss, sondern auch möglichst detailiert vorab darzulegen welche Kosten wie umgelegt werden.

    In einer unbewohnten oder eigengenutzten Immobilie trägt der EIgentümer die Kosten vollumfänglich.

    Es gibt Regeln welche Betriebskosten in welcher Art auf einen Mieter umgelegt werden können.

    Was genau dazugehört, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV).

    Welche Kosten sind umlagefähig?

    Die BetrKV listet (§2 BetrKV) abschließend 17 Kostenarten auf, die umgelegt werden dürfen, unter anderem:

    • Bei Wohneigentümergemeinschaften ist die Grundsteuer etwas schwieriger in der Handhabung, da zuerst nur der Eigentümer diese kennt. Ein guter Immobilien- / Mietverwalter für WEG sollte vom Eigentümer den Bescheid der Kommune einfordern, bevor die Kosten auf einer Betriebskostenabrechnung angesetzt werden. Merke: Der Mieter hat das Recht die zugrunde liegenden Belege einzusehen.
    • Wasserversorgung – Die Kosten für Frischwasser werden durch den Versorger berechnet.
    • Entwässerung – hier wird zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser unterschieden.
      • Schmutzwasser: Das vom Versorger bezogene Frischwasser gelangt in das Abwassersystem wo es dann in die Klärung gelangt. Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (https://steb-koeln.de/), sind für Abwasserbeseitigung zuständig. Die STEB schickt auch den Gebührenbescheid über die Beträge, der entrichtet werden muss. Die Gebühren richten sich nach der Menge an Schmutzwasser die ein Objekt (z.B. Wohngebäude) erzeugt. Dies ist zum einen die Menge an Frischwasser welche vom lokalen Verorger bezogen wird. Hierzu teilt der Versorger diese Daten mit der Kommune.
      • Niederschlagswasser: Auch das Regenwasser, welches auf dem Grundstück ‚aufgefangen‘ und in das Abwassersystem geleitet wird ist ein Kostenfaktor. Das Abwassersystem muss für dese Mengen ausgelegt sein und von der STEB gewartet werden.
        Die STEB sind nicht nur lästige Gebührenempfänger!!! Die STEB erbringt einen Dienst für die Gemeinschaft. Das könnt Ihr einfach nachvollziehen, wenn Ihr einen verstopften Gulli meldet. STEB Formular bei Störungen und Beschwerden Dieser Service funktioniert schnell und unkompliziert und ist nicht nur für Eigentümer oder Vermieter eingerichtet. Wenn Ihr euer Kind zur Schule bringt und sich durch einen verstopften Gulli ein Pfütze mit dem Volumen des Fühlinger Sees gebildet hat, und Ihr nur durch Schwimmbwegungen zur Schule gelangt, lohnt es sich diesen Service einmal zu testen!
    • Insbesondere in Gebäuden mit zentralen Heizungsanlagen gilt: Heizung und Warmwasser. Aber auch wenn die Immobilie mit anderen Methoden beheizt wird, fallen Kosten an. Bei einer Gasetagenheizung trägt meist der Bewohner die Energieversorgungskosten direkt. Es fallen darüber hinaus aber auch Kosten für den Schornsteinfeger und weiteres an. Wärme benötigt Energie. Energie wird mittels eines Energieträgers wie z.B. Strom, Gas, Öl, Kohle zum Haushalt geliefert. Der Energieversorger berechnet diese Leistung. Gängige Bezahlungen richten sich nach Kilowattstunnde (kWh) – dies ist eine Einheit, die auch für Arbeit und Wärme steht. Die Physiker unter uns wissen, Arbeit (Energie) = Leistung * Zeit.
    • Ein vorhandener Aufzug verursacht Betriebskosten in Form von Wartungsverträge und Betriebsmittel (Strom, Hydrauliköl,…). Diese Kosten können übrigens auch Mietern der Einheiten im Erdgeschoß über die Betriebskosten zufallen.
    • Straßenreinigung und Müllabfuhr
    • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
    • Die Gartenpflege ist ein oft besprochenes Thema. Generell gilt die Gartenpflege als ‚auf den Mieter umlagefähig‘ jedoch nur wenn gewisse Bedingungen gelten. Auch ist nur die Gartenpflege umzulegen – dies beinhaltet nicht die Neuanlage von Schloßgärten.
    • Beleuchtung (Gemeinschaftsflächen)
    • Schornsteinreinigung
    • Sach- und Haftpflichtversicherung
    • Hauswart
    • Gemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss
    • Sonstige Betriebskosten (soweit im Mietvertrag konkret benannt)

    Nicht umlagefähig sind dagegen z. B. Verwaltungskosten, Bankgebühren und Instandhaltungs-/Reparaturkosten – diese trägt der Vermieter selbst.

    Nach welchem Schlüssel werden die Kosten verteilt?

    § 556a BGB fordert eine „faire“ und „verursachungsgerechte“ Verteilung der Betriebskosten auf die Bewohner eines Objekts. In der Praxis kommen dabei im Wesentlichen fünf Umlageschlüssel zum Einsatz:

    • Wohnfläche (m²): Die gebräuchlichste Variante. Die Wohnfläche aller Einheiten (laut Mietvertrag) wird aufsummiert, jede Einheit zahlt ihren Anteil an der Gesamtfläche.
    • Miteigentumsanteile (MEA): Im Grundbuch bzw. Aufteilungsplan festgelegter prozentualer Anteil am Gemeinschaftseigentum. Entspricht meist ungefähr der Wohnfläche und wird deshalb in der Praxis eher selten als eigener Verteilerschlüssel genutzt.
    • Personen(-tage): Vor allem in älteren Gebäuden ohne individuelle Verbrauchsmessung üblich. Die Kosten richten sich nach der Anzahl der im Objekt wohnenden Personen.
    • Pro Einheit: Die Kosten werden einfach zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt, unabhängig von Fläche oder Personenzahl.
    • Direkt: Wird der Verbrauch einer einzelnen Einheit erfasst oder in Rechnung gestellt, entfällt die Umlage – die Kosten werden direkt zugeordnet. Beispiel: Der Schornsteinfeger stellt die Abgasmessung einer bestimmten Einheit in Rechnung.

    Welcher Schlüssel für welche Kostenart gilt, muss im Mietvertrag vereinbart sein – ohne Vereinbarung gilt gesetzlich die Wohnfläche als Standardmaßstab. Nicht jede Kostenart betrifft zwangsläufig jede Einheit: Hat nur ein Teil der Mieter Zugang zu einer Einrichtung (z. B. einem Garten), dürfen die Kosten auch nur auf diesen Teil umgelegt werden.

    Die jährliche Nebenkostenabrechnung

    • Der Vermieter muss einmal jährlich über die geleisteten Vorauszahlungen abrechnen.
    • Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen – danach sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen.
    • Mieter haben das Recht, die zugrunde liegenden Belege einzusehen.
    • Ergibt sich eine Nachzahlung oder Rückerstattung, ist diese in der Regel innerhalb von 30 Tagen fällig.

    Was bedeutet das für Sie als Eigentümer?

    Die Pflichten des Eigentümers beginnen bereits beim Mietvertrag. Nur ein korrekter Mietvertrag wird es erlauben später die Betriebskosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

    Im laufenden Mietverhältnis gilt: Eine korrekte, fristgerechte und nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung schützt Sie vor Nachforderungsausschlüssen und unnötigem Streit mit Mietern. Wir erstellen Ihre Nebenkostenabrechnung transparent und fristgerecht.

    Mehr zu unseren Leistungen rund um die Nebenkostenabrechnung

    Was bedeutet das für Sie als Mieter?

    Teilweise steigen die Betriebskosten leider schneller und dynamischer als die eigentliche Nettokaltmiete. Während der Gesetzgeber zahlreiche Spielregeln für die Gestaltung der Nettokaltmieten eingeführt hat, herrscht bei den Betriebskosten der wilde Westen. So wurde z.B. im Rahmen der Grundsteuerreform die Grundsteuer teilweise vervielfacht – diese Kosten werden direkt auf Mieter umgelegt. Man könnte sagen: Die öffentliche Hand ist ein gieriger Vermieter.

    Als Mieter kann ich bereits vor Abschluss des Mietvertrags erkennen ob ich in ein Objekt mit hohen Betriebskosten ziehe. Ich kann auch erkennen ob der Vermieter gewillt ist Kosten zu sparen oder ob er die Betriebskosten, die er ja vom Mieter erstattet bekommt, ohne Prüfung durchreicht. Hier gilt: Der Eigentümer sollte bestrebt sein Betriebskosten niedrig zu halten. Der Mieter hat aber leider nur wenig Eingriff hierauf.

    Hinweis:

    In Deutschland gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches die Befugnis regelt, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Das Ziel dieses Gesetzes ist, den Rechtsuchenden vor unqualifizierter Beratung oder i.a. Rechtsdienstleistungen zu schützen. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen auf dieser Webseite keine korrekte rechtliche Beratung oder anwaltliche Unterstützung ersetzen können oder wollen.

    Immobilienverwalter dürfen im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtliche Fragen und Handlungen ausführen, sofern diese eng mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängen und als erlaubte Nebenleistung (§5 RDG) gelten.

  • Kaution: Höhe, Anlage und Rückzahlung

    Die Mietkaution sichert den Vermieter gegen Forderungen aus dem Mietverhältnis ab, etwa bei Mietschulden oder Schäden an der Wohnung. § 551 BGB regelt genau, wie sie zu handhaben ist.

    Höhe der Kaution

    Die Kaution darf maximal das Dreifache der Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten) betragen. Sie kann in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, beginnend mit dem Mietbeginn.

    Anlage der Kaution

    Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen (Trennungsgebot) – üblicherweise auf einem verzinslichen Kautionskonto. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution.

    Rückzahlung nach Mietende

    Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht – üblich und von der Rechtsprechung anerkannt ist jedoch eine Prüf- und Abrechnungsfrist von bis zu sechs Monaten nach Mietende. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil einbehalten, solange noch Ansprüche offen sind (z. B. eine ausstehende Nebenkostenabrechnung).

    Was bedeutet das für Sie als Eigentümer?

    Eine korrekt verwaltete Kaution – getrennt angelegt, verzinst und nachvollziehbar dokumentiert – schafft Sicherheit für beide Seiten. Wir übernehmen die Kautionsverwaltung als Teil unserer Mietverwaltung.

    Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Kautionsverwaltung Ihrer Immobilie haben.

  • Immobilienverwaltung – was ist das?

    Wer eine vermietete Wohnung, ein Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzt, kommt früher oder später mit dem Begriff „Immobilienverwaltung“ oder „Hausverwaltung“ in Berührung. Aber was genau steckt dahinter – und wann braucht man sie? Noch viel wichtiger – welche Art der Verwaltung passt auf meine Situation?

    Was benötige ich eigentlich?

    Den Begriff ‚Hausverwaltung‘ hört man ja leider zumeist in Berichten über erfolglose Reparaturen oder unendliche Kommunikation bis der Verbraucher endlich erhält was er benötigt. Das liegt zwar oft auch daran, dass die Verwaltung nicht den allerbesten Job macht, manchmal aber auch einfach daran, dass der Kunde/Eigentümer/Bewohner/… eine Erwartungshaltung hat, die dem Auftrag des Verwalters nicht entspricht.

    Was macht eine Immobilienverwaltung?

    Eine Immobilienverwaltung übernimmt die laufende kaufmännische, technische und organisatorische Betreuung einer Immobilie im Auftrag der Eigentümer. Dazu gehören typischerweise:

    • Kaufmännische Verwaltung: Buchhaltung, Kontenführung, Erstellung von Abrechnungen (Jahresabrechnung, Nebenkostenabrechnung)
    • Technische Verwaltung: Objektbegehungen, Koordination von Instandhaltung und Reparaturen, Investitionsplanung
    • Organisatorische Verwaltung: Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen, Kommunikation mit Eigentümern und Mietern

    Die drei wichtigsten Formen der Immobilienverwaltung

    WEG-Verwaltung

    Gehört eine Immobilie mehreren Eigentümern (Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG), schreibt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine ordnungsmäßige Verwaltung vor (§ 19 WEG) – dazu zählt in der Regel auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG. Die WEG-Verwaltung betreut das gemeinschaftliche Eigentum: Rücklagen, Gemeinschaftsflächen, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlungen und Beschlüsse.

    Gemeinschaftseigentum

    Hier bleibt zu erwähnen, dass der eingesetzte (bestellte) Verwalter den Auftrag hat, das Gemeinschaftseigentum zu verwalten. Es geht hier ausrücklich nicht um das sogenannte Sondereigentum, also das alleinige Eigentum eines einzelnen Mitglieds der WEG.

    Das Gemeinschaftseigentum ist nach §1 Abs 5 WEG das Grundstück, das Gebäude und alle nicht im Teileigentum, Sondereigentum bestehenden Bestandteile. Eine etwas seltsam anmutende Definition. Eine einfache Annahme, dass erst mal alles Gemeinschaftseigentum ist, bis es denn als Sonder- oder Teileigentum begründet wird. Oder, in einem typischen Mehrfamilienhaus (MFH) ist erst einmal das komplette Grundstück und Gebäude Gemeinschaftseigentum. Nach z.B. der Teilungserklärung werden einzelne Wohneinheiten zu Sondereigentum. Das Treppenhaus z.B. verbleibt im gemeinschaftlichen Eigentum.

    Mietverwaltung

    Bei vermieteten Einheiten übernimmt die Mietverwaltung die laufende Betreuung des Mietverhältnisses: Mietzahlungen, Nebenkostenabrechnung, Kommunikation mit Mietern, bei Bedarf auch Mieterhöhungen oder die Organisation von Reparaturen in der Wohnung.

    Sondereigentumsverwaltung

    Innerhalb einer WEG bleibt das Sondereigentum (die einzelne Wohnung) grundsätzlich Sache des jeweiligen Eigentümers. Die Sondereigentumsverwaltung kann diesen Teil zusätzlich zur WEG-Verwaltung übernehmen – die beiden Rollen ergänzen sich, sind aber rechtlich getrennt. Ist das Sondereigentum vermietet, bietet sich wiederum die Mietverwaltung an.

    Warum eine professionelle Verwaltung sinnvoll ist

    • Rechtssicherheit: Fristen, Formvorschriften und gesetzliche Pflichten (z. B. Beschlussfähigkeit, Abrechnungsfristen) werden eingehalten.
    • Transparenz: Nachvollziehbare Buchhaltung und Dokumentation für alle Beteiligten.
    • Entlastung: Eigentümer müssen sich nicht selbst um Handwerkertermine, Mahnwesen oder Protokolle kümmern.
    • Werterhalt: Regelmäßige Begehungen und vorausschauende Instandhaltungsplanung schützen den Wert der Immobilie.

    Was bedeutet das für Sie?

    Ob WEG, vermietetes Mehrfamilienhaus oder einzelne Eigentumswohnung – wir übernehmen die passende Form der Verwaltung für Ihre Immobilie, mit vollem Einblick für Sie über unser Online-Portal.

    Unsere Leistungen im Überblick · Jetzt Kontakt aufnehmen

    Relevante Downloads

    Exposé – Leistungsbeschreibung

    PDF · 151 KB

    Unsere Leistungen im Überblick

    Verwaltervertrag § 26 WEG

    PDF · 300 KB

    Der Verwaltervertrag regelt die Aufgaben, Pflichten und die Vergütung zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und der Hausverwaltung. Nach dem WEG-Recht ist der Verwaltervertrag an die Bestellung des Verwalters gekoppelt; er wird im Namen der WEG von den Wohnungseigentümern oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet.

  • Berlin, Berlin … wir fahren nach Berlin (Teil 2)

    Berlin, Berlin … wir fahren nach Berlin (Teil 2)

    29. Juli 2026 – Berlin.

    Die zweite Reise nach Berlin. Die mündliche Prüfung ist tatsächlich anspruchsvoller als ich das erwartet hatte.

    Aber gut – bestanden. Tatsächlich hatte ich eine Lücke. Bei den priviligierten Massnahmen fehlte mir eine. Ärgerlich. Ich verspeche allen zukünftigen Kunden bei diesen Tätigkeiten den Gesrtzestext zu lesen (Gesetze im Internet, §20 Abs 2 WEG)

    Bestanden … welches Bild passt da schon besser.

    Mein Zertifikat werde ich erst hier teilen, wenn ich die Erlaubnis der IHK Berlin erhalte. Auf Anfrage sende ich es natürlich gerne.

  • Berlin, Berlin … wir fahren nach Berlin (Teil 1)

    Berlin, Berlin … wir fahren nach Berlin (Teil 1)

    22. Juli 2026 – Berlin

    Es geht es zur schriftlichen Prüfung bei der IHK Berlin. Dies ist der erste Schritt zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Abs. 1 WEG.

    Nun geht es also um die Wurst. Zum einen möchte ich natürlich mein Wissen auf die Probe stellen, zum anderen aber auch die Vorgaben nach §26a WEG zu erfüllen.

    Denkt daran: Jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird, da dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 26a WEG)

    Damit also grünes Licht für für Hausverwaltung gegeben werden kann – muß dann auch gelernt werden.

    Die Schriftliche Prüfung ist also bestanden…